Obst- und Gartenbauverein Knielingen e. V. 1932
Eine Kurze Vereinschronik
Vorstand / Satzung / Vereinsgelände
Online-Schnittkurs u. Comic-Sägekurs
Zum Mitglieder-Forum
Aufnahmeantrag für neue Mitglieder
Zum Archiv
Zum Pflanzen-Forum
Nützliche Weblinks
Impressum und Datenschutz

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Karlsruhe-Knielingen und hat seinen Sitz in Knielingen. Der Verein ist in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen. Er kann Mitglieder einer - den Aufgaben des Vereins ensprechenden - übergeordneten Organisation werden. Der Verein kann auch Mitglied von anderen - insbesondere örtlichen - Vereinen werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt die allgemeine Hebung des Obst- und Gartenbaus innerhalb seines Vereinsgebiets. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Aufklärung, Belehrung und Schulung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaus
b) Förderung des Haus- und Kleingartens
c) Unterstützung der Bestrebungen auf dem Gebiet eines Besitzes von einem Garten - gleichviel für alle Berufe - zur Erholung, sowie zur Stärkung der Liebe zu Natur und Heimat
d) Veranstaltungen und Ausstellungen zur Hebung des Gemeinwohles
e) Förderung des Vogel- und Insektenschutzes
f) Pflege der guten Beziehungen zu Nachbarvereinen und anderen Organisationen gemeinnütziger Art

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein wird gebildet durch Mitglieder. Mitgleid des Vereins kann jede Person werden, die sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Gesamt-Verwaltung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich. Nicht verweigert werden darf die Mitgliedschaft aus Gründen der Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Hautfarbe oder zugelassenen Partei.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
aa) jedoch kann von einem Ehepartner die Mitgliedschaft übernommen werden
b) durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss des Geschäftsjahres, spätestens am 30. September, zu erklären ist
c) durch Ausschluss, der nach Anhören der Gründe und Gegengründe von der Gesamt-Verwaltung verfügt werden kann. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
 Ausscheidungsgründe sind:
  1. Vorsätzliche, gröbliche Zuwiederhandlung gegen die Vereinsinteressen
  2. unehrenhafte Handlungen
  3. Beitrags- und sonstige finanzielle Rückstände von über einem Jahr, soweit schuldhafte Handlung in Betracht kommt.
d) Berufungsinstanz im Falle der Ablehnung einer Aufnahme oder des Ausschlusses ist die jährliche ordentliche Haupt-Mitgliederversammlung, die durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet
e) Schwebt ein Ausschlussverfahren, hat der Betroffene kein Stimmrecht

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen
b) die Bestimmungen der Vereinssatzung, sowie die Anordnungen der Gesamt-Verwaltung entsprechend zu befolgen
c) Beiträge pünktlich zu entrichten und auch bei sonstigen Zahlungen nicht in Verzug zu geraten
d) die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln, dem Verein durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden zu ersetzen

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärungen und Rat in allen Vereinsangelgenheiten einzuholen
b) Anträge zu stellen
c) die dem Verein zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen
d) an allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht wahrzunehmen.

§ 7 Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinsauftgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge der Mitglieder
b) durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen
d) duch sonstige Einnahmen und Zuwendungen an den Verein<

Die Höhe des ordentlichen Beitrages wird durch die Haupt-Mitgliederversammlung bestimmt. Den Fälligkeitszeitpunkt bestimmt die Gesamt-Verwaltung. Bei nachgewiesener unbedingter Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammmlung genehmigt werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung eines außerordentlichen Beitrags bestimmt die Gesamt-Verwaltung.

Die Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemaßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bebaute oder unbebaute Grundstücke dürfen nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung verkauft werden. Hierfür bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Gesamtverwaltung besteht aus:
  a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
  b) dem Schriftführer
  c) dem Kassier
  d) mindestens 6 bis höchstens 10 Beisitzern.
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er hat alle Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, zu ordnen. Er beruft und leitet die Sitzung der Gesamt-Verwaltung und die Mitgliederversammlung und hat darüber zu wachen, dass der Verein im Sinne der Satzung geführt wird. Er hat bei der Leitung des Vereins auf das öffentliche Wohl bedacht zu sein.

§ 10 Die Gesamt-Verwaltung

Die Gesamt-Verwaltung (§ 8 Ziff. 1) wird alle zwei Jahre bei der ordentlichen Haupt-Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der Vorsitzende und sein Stellvertreter geheim, alle übrigen per Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamt-Vorstandes haben den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten und sind beschlussberechtigt, soweit Beschlüsse nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt, ob und wann Sitzungen der Gesamt-Verwaltung stattfinden. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Gesamt-Verwaltung muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen. Die Form der Einberufung bleibt ihm überlassen.
Die Mitglieder der Gesamt-Verwaltung können alle zu verwaltungsmäßigen Arbeiten herangezogen werden. Bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufstellung des Voranschlages und des Arbeitsprogramms, bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen und bei der Prüfung der Jahresabrechnung haben alle Mitglieder der Verwaltung gleiche Rechte und Pflichten.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In den ersten Monaten eines Geschäftsjahres findet alljährlich die ordentliche Haupt-Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden im Benehmen mit der Gesamt-Verwaltung schriftlich einzuberufen ist.

Auf dieser Versammlung werden:
a) der Geschäfts- und Kassenbericht bekanntgegeben und zur Diskussion gestellt
b) die Berichte des Schriftführeres und der Kassenprüfer entgegengenommen
c) die Frage der Entlastung der Gesamt-Verwaltung entschieden
d) die Neuwahl der Gesamt-Verwaltung - soweit anstehend - vorgenommen
e) die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr festgestellt
f) die Aufstellung des Voranschlages und eines Arbeitsprogramms beraten und beschlossen
g) Anträge und Wünsche der Mitglieder entgegengenommen und evtl. einer Entscheidung zugeführt
h) der Kassenprüfer gewählt.

Sonstige Mitgleiderversammlungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestems einem Drittel der Mitglieder durch den Vorsitzenden, der im Benehmen mit der Gesamt-Verwaltung handelt, einberufen. Zwischen der Einladung und der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Bei den Mitgliederversammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen.

§ 12 Aufgaben des Schriftführers

über Sitzungen der Gesamt-Verwaltung und sämtliche Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers handelt ein anderes Mitglied der Gesamt-Verwaltung. Die Niederschrift hat alle wichtigen Vorschläge, insbesondere Anträge und Entscheidungen, zu enthalten. Die Niederschriften über Sitzungen der Gesamt-Verwaltung haben außerdem die Namen anwesender Verwaltungsmitglieder zu enthalten. Sie sind bei der nächsten Verwaltungssitzung zu verlesen oder zur Einsicht aufzulegen.

§ 13 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier hat den ordnungsgemäßen Einzug der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Vereinsguthaben zu vollziehen, die anfallenden Zahlungen vorzunehmen und über sämtliche Kassengeschäfte Eintragungen zu machen und Rechnungsbelege geordnet bereit zu halten. Er hat nach Schuß des Geschäftsjahres einen ordnungsgemäßen Abschluss zu fertigen. Es kann ihm ein Hilfskassier beigeordnet werden.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen können nur durch die Haupt-Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls des Beschlusses einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von über drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, abzüglich der Verbindlichkeiten, hälftig an die evang. und kath. Kindertagesstätten in Karlsruhe-Knielingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die vorstehende neue Vereins-Satzung wurde am 28.01.2017 im evang. Gemeindezentrum KA-Knielingen beraten und von den Mitgliedern einstimmig beschlossen.

Karlsruhe-Knielingen, 28.01.2017